Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 46 Sicherung bei Grundstückskauf
Stand: 01.01.2025
Die bestimmungsgemäße Verwendung des Kapitals ist durch die Form der Auszahlung und in der Regel durch Maßnahmen zur Verhinderung alsbaldiger Weiterveräußerung des Grundstücks oder des an einem Grundstück bestehenden Rechts zu sichern. Hierzu kann vor allem angeordnet werden, dass die Weiterveräußerung und Belastung des Grundstücks oder des an einem Grundstück bestehenden Rechts innerhalb einer Frist bis zu fünf Jahren nur mit Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung zulässig ist. Diese Anordnung wird mit der Eintragung in das Grundbuch wirksam. Eingetragen wird auf Ersuchen des Bundesministeriums der Verteidigung.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 46 SVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 20.07.2017 – 2 C 38/16
- BVerwG, 20.07.2017 – 2 C 42/16Zitiert von 1
- BVerwG, 20.07.2017 – 2 C 33/16Zitiert von 1
- BVerwG, 20.07.2017 – 2 C 36/16Finanzielle Abgeltung unionsrechtswidriger Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten; Dienstvereinbarung mit dem PersonalratZitiert von 20
- BVerwG, 20.07.2017 – 2 C 31/16Finanzielle Abgeltung unionsrechtswidriger Zuvielarbeit von FeuerwehrbeamtenZitiert von 77
- BVerwG, 20.07.2017 – 2 C 44/16
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 21.05.2024 – 1 A 297/22
- OVG NRW, 22.02.2022 – 1 A 1628/19Zitiert von 2
- BVerwG, 20.07.2017 – 2 C 43/16Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 SVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 46 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 423)
BGBl. 2024 I Nr. 423
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.